AGB

Download als PDF hier: AGB FÜR DAS CELESTINE COMMUNITY CAMP 2023

Inhalt

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Besucher-, Teilnehmer-, Park- & Campingordnung (Hausordnung)
  3. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

 

  • Allgemeine Bestimmungen

1.1.       Veranstalter; Teilnehmer; Gäste

  • Veranstalter sind Oliver Köhl und der Human-Clan V., Herrenstr. 36/34, D-66740 Saarlouis, E-Mail: mensch@human-clan.org eingetragen im Vereinsregister Saarlouis – VR 1625
  • Teilnehmer ist, wer über die Internetseite https://celestine-camp.de (mit Link zu JotForm) gebucht oder an der Tageskasse Beiträge für Übernachtung oder den Förderbeitrag für die Teilnahme bezahlt
  • Teilnehmer/in ist auch, wer als Beauftragter/Vertreter des/der Veranstalter, als kostenfreier Helfer & Mitglied des Organisations-Teams oder als begleitendes Kind/Familienmitglied das Veranstaltungsgelände betritt oder als Nutzer der öffentlichen Wege das Veranstaltungsgelände
  • Gast ist, wer in seiner Funktion als Mitarbeiter des CVJM Feriendorfes oder als Organ der Rechtspflege oder Mitarbeiter von Behörden in deren Zuständigkeit das Gelände betritt.

1.2.       Geltung der AGB

  • Das Celestine Camp findet auf dem Gelände der CVJM-Feriendorf Herbstein (nachfolgend: Feriendorf) statt. Das Gelände des Camps umfasst sämtliche Flächen, die zum Feriendorf gehören, ausgewiesen auf der Internetseite (https://www.cvjm-feriendorf.de/unser-feriendorf/) sowie die ausgewiesenen Park- und Campingflächen. Das Gelände ist grundsätzlich für jedermann (Besucher), B. Wanderer, Anlieger, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr u.a. öffentlich zugänglich.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Gelände des Camps für die gesamte Veranstaltungsdauer.

  • Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer vom Veranstalter bzw. JotForm erstellten Bestätigung („Teilnehmer“) und den o.g. genannten Veranstaltern („Veranstalter“). Durch die Buchung einer Unterkunft, Verpflegung und/oder Fördermitgliedschaft schließt der/die Teilnehmer/in mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an der Weiterhin erwirbt er/sie eine Förder-mitgliedschaft im Human-Clan e.V. gem. dessen Satzung. Die Satzung kann auf der Internetseite als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Aus der Fördermitgliedschaft entstehen dem Besucher keine über diese AGB hinausgehenden Pflichten.
  • Jeder Teilnehmer erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und die Park- und Campingordnung Der Verkauf der Ein- trittskarten für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kom- merziellen Nutzung durch den Käufer statt. Der Käufer erwirbt durch seine Buchung ein personalisiertes Besuchsrecht, das nur für denjenigen Ticketinhaber gilt, dessen Name in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Eintrittskarte ein- getragen ist.

 

1.3.       Begriffsbestimmungen

  • Veranstaltung: Die Veranstaltung „Celestine Camp“ besteht aus der Gesamt-heit der Programmabfolgen (Musik, künstlerische Darbietungen, Arbeits-gruppen und Rahmenprogramm) im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Celestine Camp“ sowie die unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Ver-anstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher zur
  • Veranstaltungsgelände: Das Veranstaltungsgelände des Camps umfasst sämt- liche Flächen, die zum Feriendorf gehören, ausgewiesen auf der Internetseite (https://www.cvjm-feriendorf.de/unser-feriendorf/) sowie die ausgewiesenen Park- und Campingflächen. Das Gelände ist grundsätzlich für jedermann, B. Wanderer, Anlieger, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr u.a. öffentlich zu- gänglich. Deshalb werden durch den Veranstalter bzw. seine Beauftragte re- gelmäßig Kontrollen durchgeführt. Der Besucher muss sich jederzeit durch ein entsprechendes unversehrtes Bändchen (im folgenden „Wristband“ genannt) ausweisen können.
  • Park- und Campingflächen: die Gesamtheit aller für die Veranstaltung einge- richteten Park- und Campingflächen einschließlich Erschließungswegen aus dem öffentlichen Verkehrsraum und Erschließungswegen zum Veranstal- tungsgelände
  • Programmbestandteile; Tickets; Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe Zusätzlich zur Teilnahme (Förderbeitrag) am Camp kann jeder Teilnehmer weitere Angebote buchen, die von Drittanbietern ausgeführt warden, z.B.
  1. Unterkunft in einem der Familien-Häuser
  2. Verpflegung
  3. Seminarangebote (Vorträge, Workshops, Dienstleistungen, etc.).

Die Teilnahme an Vorträgen, Workshops oder anderen Angeboten, Waren   oder Dienstleistungen einzelner Teilnehmer, sei es nun im vorgefertigten Pro- gramm(-heft) oder spontan vor Ort angekündigt (Open-Space) sind nicht im Förderbeitrag enthalten.

Geht der Nutzer auf Angebote Dritter ein, so kommt ein Vertrag mit diesem Anbieter zustande, auch wenn das Angebot auf den Internetseiten, im Pro- grammheft oder am Aushang für OpenSpace bekanntgemacht wird. In diesen Fällen gelten die individuellen Absprachen zwischen Teilnehmer und dem je- weiligen Anbieter.

“Wertschätzung”:

Anbieter, Veranstalter, Gäste und Teilnehmer sind sich einig, dass alle Leis-tungen, Angebote oder Waren individuell mit Geld oder anderen Leistungen, Angeboten oder Waren während des Camps ausgeglichen werden. Dabei haben die Teilnehmer und Nutzer dieser Angebote ein weitgehendes Selbst-bestimmungsrecht zur Höhe des Ausgleichs. Der Anbieter kann zur Orien-tierung seine Fixkosten nennen, die mindestens gedeckt sein müssen.

  • Tickets sind jede schriftliche Bestätigung über eine Buchung zur Teilnahme an der Veranstaltung sowie Unterkunft, Verpflegung oder Ti- ckets sind grundsätzlich nur über das auf der Buchungsseite https://celestine- camp.de installierte Buchungssystem (JotForm) zu erwerben.
  • Alle Tickets sind mit einem vom Besucher auszufüllenden Namensfeld zur Personalisierung Der Besucher erhält ein personalisiertes Besuchs- recht. Der Zutritt wird nur mit einem gültigen, mit einem Namen versehen Ti- cket und Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis gestattet.
  • Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Teilnahmerechts auf einen Drit- ten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn:
    • gegen den Dritten besteht ein Hausverbot,
    • das Teilnahmerecht wird zu einem höheren Preis, etwaiger Gebühren, angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte,
    • es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf,
    • der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internet- dienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen im Internet (z.B. Ebay, ).
  • Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Teilnahmeberechtigung, h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
  • Der Erwerber einer Eintrittskarte verpflichtet sich, bei Veräußerung (ein- schließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets auf diese AGB, insbesondere auf die Weitergabe-Beschränkungen dieses Ab- schnitts und die Geltung dieser AGB hinzuweisen und diese als Vertragsbe- standteil zu
  • Jeder Teilnehmer, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zu- stimmungsvoraussetzungen anbietet oder weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte angebotenem Besuchsrecht, die nach billigem Ermessen vom Veranstal- ter festgelegt wird. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Ver- anstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintrittskarte von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.

1.5.       Anreise; Parken; Campen; Sauberkeit

  • Eine gültige Eintrittskarte ermöglicht in den jeweils ausgewiesenen Zonen auf dem Veranstaltungsgelände ohne weiteren Aufpreis auf die Buchungspreise auch zum Parken und Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die StVO. Ein Anspruch auf einen Parkplatz gibt es nicht.
  • Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbe- hindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
  • Die Parkberechtigung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist oder aus anderen Gründen die Betriebserlaubnis entzogen bekommen Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit Umwelt- oder Gesundheitsgefährden- den Mängeln abgestellt worden ist.
  • Ohne vorherige schriftliche Anmeldung und entsprechender Zustimmung des Veranstalters darf das Veranstaltungsgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren, anderem schweren (über 7,5t) oder landwirtschaft- lichen Gerät und sonstigem schweren Gerät (über 7,5t) befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Geländes schwer zu beschädigen. Bei einer Zu- stimmung sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen Der Veranstalter behält sich vor hier eine Gebühr nach billigen Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren. Traktoren können Anhänger bis Montag 12 Uhr auf das Gelände verbringen und sind anschließend zu entfernen und außerhalb zu parken.
  • Aggregate bis 2 KW sind auf dem Camp-Gelände zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind, insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden. Sämtliche Aggregate sind in ei- nem technisch einwandfreien und gewarteten Zustand entsprechend der Be- triebsanleitung zu betreiben. Der Betrieb von Aggregaten und anderen Strom- quellen ist stets zu überwachen. Es sind nur solche Aggregate mit einer Zu- lassung für die Europäische Union zulässig.
  • Camping ist direkt am KFZ möglich, einen Anspruch darauf hat der Besucher Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen verant- wortlich. Der Aufbau von Großraumzelten ist untersagt. Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Nicht verkehrssichere Ein- richtungen können auf Kosten des Verursachers abgebaut und vom Platz ent- fernt werden. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem or- dentlichen Zustand zu verlassen.
  • Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im KFZ angeordnet Wenn die Wetter- situation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden.
  • Der Veranstalter informiert rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung ausführlich über Anreise, Campingbeginn und etwaigen Ausweichmöglichkeiten. Generell ist die Besucher-, Park- und Campingordnung

1.6.       Einlass; Einlasskontrolle

  • Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Bändchen (im folgenden „Wristband“ genannt) möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe gegen das Wristband eingetauscht werden Besuchern, die das Veranstaltungsge- lände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wristband um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Wristbands verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet.
  • Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrollen). Die Besucher erklären sich damit
  • Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbote- nen Gegenständen gem. Ziff. 1.8, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zu- stand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassisti- sche oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugend- schutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichti- ger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
  • Vor den Bühnen sowie im gesamten Veranstaltungsgelände, ist ausreichend Platz für alle Besucher der Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität einzelner Räume begrenzt ist und der Veranstal- ter den Zugang zu einem Raum sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

1.7.       Cashless Payment

  • Der Veranstalter behält sich vor, ein Cashless Payment System zum kontakt- losen elektronischen Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich einzuführen. Art und Umfang werden alleine vom Veranstalter bestimmt, es besteht kein Anspruch auf bestimmte

1.8.       Verbotene Gegenstände

  • Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind für Teilnehmer verboten:
  • Tiere/Haustiere (mit Ausnahme von Hunden, für die Leinenpflicht besteht), Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Ge- genstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Megaphone, Drohnen, Brenn- holz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz ), CS-Gas, Pfeffer- spray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden o- der angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel, Shirts von Bands mit verfas- sungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund sowie gefährliche Gegenstän- de jeglicher Art.
  • ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offen- sichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch
  • Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu

 

1.9.       Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicher- heitspersonal ausgeübt. Auf dem Veranstaltungsgelände gilt die Haus- bzw. Veranstaltungsgeländeordnung sowie die Besucher-, Park- und Camping- ordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.

Besuchern ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände:

  • verbotene Gegenstände (Ziff. 1.8) mitzuführen,
  • körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
  • Gegenstände auf Bühnen, Zelte oder andere Besucher zu werfen,
  • außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
  • Drogen zu konsumieren oder in Gegenwart von Kindern Tabak zu rauchen und/oder übermäßig Alkohol zu konsumieren.
  • bauliche Anlagen, Wände, Sachen zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
  • ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Wer- bemaßnahmen gleich welcher Art, h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft o- der Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Prä- sentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände grundsätzlich untersagt.
  • Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu
  • Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist Die Per- sönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
  • Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltens- gebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Veran- staltungsgelände verweisen und Hausverbot Begeht oder versucht ein Besucher auf dem Celestine Camp eine Straftat (z.B. Dro- genhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Be- sucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Veranstaltungsgelände verwie- sen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
  • Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

 

1.10.        Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

  • Wird das Celestine Camp abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.
  • Das Celestine Camp wird bei jeder Witterung durchgeführt, soll- ten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Celestine Camp sofort abgebrochen oder zeitweise In die- sem Falle sowie bei Abbruch des Celestine Camp aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtli- cher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzan- spruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit zur Last gelegt werden.
  • Eine Buchungsbestätigung „Ticket“ berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Pro- grammpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veran- stalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Celestine Camp gewahrt bleibt. Ver- spätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen.

1.11.        Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Dem Besucher ist bewusst, dass bei stattfindenden Konzerten, insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrschen kann und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht.

Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärke- begrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherbo- xen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den indivi- duellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

1.12.        Jugendschutz – Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

1.12.1  Kinder und Jugendliche dürfen das Veranstaltungsgelände in Begleitung ei- ner personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres.

  • Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person
  • Eltern haben die Möglichkeit, ihre Kinder zum Kinderprogramm Das entbindet die Eltern nicht von ihren Aufsichtspflichten und Haftung. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Anbieter des Kinderprogramms haften nur für grob fahrlässiges Handeln oder Vorsatz

1.13.        Haftungsbeschränkung

  • Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung ver- tragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch be- grenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
  • Der Veranstalter haftet nicht für gestohlene, verloren gegangene oder beschädigte Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.
  • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfül- lungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Er- füllungsgehilfen des

1.14.        Recht am eigenen Bild

  • Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Videoaufnahmen der Teilnehmer und Gäste ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen, zu speichern, zu bearbeiten und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu werblichen und nicht-werblichen Zwecken zu nutzen oder nutzen zu Dies dient insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Printmedien, Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Celestine Camp, des/der Veranstalter sowie des Wirkens & Schaffens der Mitwirkenden. Außerdem dient dies der Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Ge-schäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Allein reisende/teilnehmende Elternteile oder Aufsichtspersonen tragen Sorge, dass beide Elternteile der sie begleitenden Kinder der Teilnahme sowie Einwilligung in diese Regelungen der AGB zugestimmt haben.

1.14.2  Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO werden eingehalten. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden, beispielsweise stellen wir mitwirkenden Künstlern und Anbietern das Material zu voran genannten Zwecken zur Verfügung.

1.14.3.  Die Einwilligung zur Bildnutzung kann später widerrufen werden, jedoch nicht beliebig. Der Widerruf ist zulässig wenn der Betroffene sich auf einen wichtigen Grund berufen kann (analog § 42 UrhG). Der Widerruf kann dazu führen, dass sich der Betroffene gegenüber dem Verwender schadenser-satzpflichtig macht, da dieser auf die Einwilligung vertraute. Ab Widerruf sind nach Abwägung der Interessen unter Umständen, Galerien und Videos umzuarbeiten, Druckerzeugnisse neu anzufertigen, Webmaster für die Umarbeitung der Homepage zu beauftragen u.v.a.m. Die entstehenden Kosten können in Rechnung gestellt werden.

1.14.4   Der Widerruf der Einwilligung zur Bildverarbeitung ist nur bedingt auf Verarbeitungen in der Vergangenheit anwendbar. Bereits verteilte Druckerzeugnisse können beispielsweise nicht zurückgerufen werden. Handelt es sich um ein Foto oder Videosequenz, dass bereits in einer Werbekampagne verwendet wird die dann gestoppt werden muss, können unter Umständen entgangene Einnahmen geltend gemacht werden.

 

1.15.        Anwendbares Recht; Sonstiges

  • Es gilt ausschließlich deutsches
  • Es gelten unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung, der Veranstalter be- hält sich vor Änderungen Diese Änderungen werden nur in solchen nachbezeichneten besonderen Fällen vorgenommen. Zu diesen Fäl- len gehören insbesondere Gesetzesänderungen, Änderungen der Recht- sprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ver- änderte Vorgaben der örtlich zuständigen Behörden. Derartige Änderungen kann widersprochen werden. Ein Widerspruch muss fristgerecht binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Veranstalter eingehen.

 

Saarlouis und Herbstein, Januar 2023

 

 

2.Besucher-, Teilnehmer-, Park- & Campingordnung (Hausordnung)

Um die Sicherheit, Ordnung und ein gedeihliches Miteinander auf dem Ce- lestine Community Camp zu gewährleisten, hat sich jeder Besucher grund- sätzlich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Besucher ist jede Person, die sich auf dem Veranstal- tungsgelände aufhält (Besucher, Mitwirkende, Dienstleister, Tagesgäste, Family & Friends, Medien etc.). Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtli- che Flächen des CVJM Feriendorfes und der ausgewiesenen Parkflächen. Mit dem Zutritt zum Veranstaltungsgelände erkennen die Besucher diese Besucher-, Park- und Campingordnung an.

 

2.1.          Hausrecht

  • Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem gesamten Veranstaltungsgelän- de Zu diesem Veranstaltungsgelände gehören ebenfalls die Camping- flächen. Sie kann dieses Recht auf Dritte übertragen. Anweisungen des Ord- nungs- und Verkehrsdienstpersonals ist Folge zu leisten.
  • Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ord- nungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des
  • Bei Zuwiderhandlung gegen die Besucher-, Park- & Campingordnung oder wenn ein Verstoß gegen die Besucher-, Park- & Campingordnung bevor- steht, kann ein Hausverbot ausgesprochen

Die Eintrittskarte, das Wristbändchen oder sonstige Zutrittsberechtigungen verlieren ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Der Veranstalter behält sich Schadensersatzansprüche gegen Jedermann vor, der schuldhaft auf dem Veranstaltungsgelände einen Schaden verursacht. Begeht ein Be- sucher auf dem Veranstaltungsgelände eine Straftat im Sinne des Strafge- setzbuches (insbesondere aber nicht abschließend: Drogenhandel, Körper- verletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung, Betrug, Verletzung der Marken- rechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte des Veranstalters etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

  • Den Weisungen des Ordnungspersonal ist unbedingt Folge zu

2.2.          Zugang / Fahrzeuge / Personenkontrollen

  • Der Zugang und Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände ist nur mit gülti- ger und nicht entwerteter Eintrittskarte Zugangsberechtigung oder mit entwerteter Eintrittskarte bzw. Zugangsberechtigung und gültigem, unver- sehrtem Original Wristband erlaubt. Die Zugangslegitimationen sind unaufge- fordert vorzuweisen.
  • Die Stellflächen sind auf die zugewiesenen Flächenteile begrenzt,, ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht Bei Verlassen des Platzes besteht keine Garantie auf eine Rückkehrmöglichkeit zum selben Ort. Der Platz darf nur zur Ankunft oder Abfahrt befahren werden. Die Befahr-barkeit der Wege ist witterungs- und bodenabhängig. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote angeordnet werden. Aus Sicherheitsgründen kann ausnahmsweise der Umzug auf eine andere Stellfläche angeordnet werden.

Auf dem ganzen Veranstaltungsgelände gilt die StVO.

  • Das Ordnungspersonal ist ermächtigt, Fahrzeuge, Personen und Gepäckstü- cke auf verbotene Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird die Einfahrt/der Zutritt zum Gelände verwehrt droht der Platzverweis.
  • Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf das Veran- staltungsgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Treckern und sonstigem schweren Gerät (z.B. schwere Wohnwagen, LKW ä.) befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Veranstaltungsgeländes schwer zu beschädigen. Für Schwerlastfahrzeuge gibt es nach Anmeldung einen eige- nen Parkbereich.

2.3.          Allgemeine Verhaltensregeln / Verbotene Gegenstände

  • Grundsätzlich gilt, dass sich jeder Besucher so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt Körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Personen ist verboten. Es ist untersagt, Gegenstände auf andere Besucher oder Zelte zu werfen, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder seine Not- durft zu verrichten, Sachen zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen. Ab 24 Uhr ist die Lautstärke von Musikanlagen generell auf ein für die Ge- meinschaft verträgliches Maß zu reduzieren. Stromaggregate dürfen nur be- trieben werden, wenn sie betriebssicher sind und solange keine Umweltge- fährdung zu befürchten ist und die Abgase keine Personen gefährden sowie sich kein anderer Gast vom Lärm belästigt fühlt.
  • Tiere/Haustiere mit Ausnahme von Hunden, für die Leinenpflicht besteht, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Ge- genstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Megaphone, Drohnen, Brenn- holz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz ), CS-Gas, Pfeffer- spray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel, Shirts von Bands mit ver- fassungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund sowie gefährliche Gegen- stände jeglicher Art (zusammen „Verbotene Gegenstände“) dürfen nicht auf das Gelände gebracht oder dort verwendet werden ohne vorherige schriftli- che Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters.. Der Veranstalter ist berechtigt, Verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Be- sitz zu nehmen.
  • Ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstal- ters darf niemand Foto-, Film-, Videokameras, Drohnen oder sonstige Auf- nahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, auf das Veranstaltungsgelände bringen oder dort Der Einsatz von Drohnen ist grundsätzlich untersagt. Un- tersagt ist auch die Herstellung von Bild-, Bild-Ton- bzw. Tonaufnahmen mit gebräuchlichem Equipment (Handykamera, GoPro etc.) soweit die Aufnah- men nicht ausschließlich privaten nicht gewerblichen Zwecken dienen.
  • Es ist untersagt, ohne schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Ver- anstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbe- maßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, h. Be- werbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhal- ten gleich in welcher Form (z. B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände grundsätzlich untersagt.

2.4.          Park- und Campingzeiten; Kosten; Vorzeitige Anreise

  • Die Kosten für Parken und Campen auf dem Veranstaltungsgelände sind im Ticketpreis Das Veranstaltungsgelände muss bis spätestens Sonntag, 20.08.2023, um 14:00 Uhr geräumt sein.
  • Bei Abreise sind die Zelt- und Stellplätze in einem gereinigten Zustand zu Sämtlicher Müll ist in die bereitgestellten Gefäße und Stationen zu verbringen und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut und mitge- nommen wird.

2.5.          Flächenaufteilung; Fahrzeuge; Besonderer Zugang

  • Das Camping Gelände ist aufgeteilt in einen reinen Campingbereich (ohne Fahrzeuge), einen reinen Parkbereich (ohne Camping – Tagesparkplatz) und einen gemischten Bereich auf dem Campen und Parken nebeneinander er- laubt
  • Wohnmobile, Wohnwagengespanne und Schwerfahrzeuge parken nach Zu- weisung durch die Ordnungskräfte wobei Begleitfahrzeuge grundsätzlich er- laubt
  • Motorräder können im gemischten Bereich überall abgestellt Der Fahrer ist für ein ordnungsgemäßes und standsicheres Abstellen verantwort- lich.

2.7.          Wetter

Das Camping- und Veranstaltungsgelände ist den Wetterverhältnissen aus- gesetzt. Die Besucher sind verpflichtet sich regelmäßig selbst über den Wet- terverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren.

2.8.          Camping

Gestattet ist die Ingebrauchnahme der zugewiesenen Standfläche zum Campen und Zelten im üblichen Rahmen, d.h. das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen selbst verantwortlich. Nicht verkehrssichere Ein- richtungen oder Zelte können auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz gebracht werden. Zeltvorrichtungen sind nur zur Beherbergung von Menschen erlaubt.

 

2.9.          Sauberkeit; Müll

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sau- ber zu halten und pfleglich zu behandeln. Abwässer dürfen nur in dafür vor- gesehene Ausgüsse entleert werden. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der Müll ist zu sam- meln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordent-lichen Zustand zu verlassen. Alle Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen/ Container zu entsorgen.

2.10.        Grillen; Offenes- & Lagerfeuer; Gas & Flüssigkeiten; Stromaggregate

  • Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind Das eigen- mächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.
  • Es sind ausschließlich geprüfte und technisch einwandfreie Holzkohle-anzünder, Gaskartuschen, Gasflaschen (nur fest montiert im Camper) und Grillvorrichtungen Sämtliche Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN- Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht und Gasflaschen bis 5kg benutzt werden.
  • Auf den brennenden Grill darf nur Grillgut gelegt werden und außer Grillgut darf nichts auf die glühenden Kohlen geworfen werden, INSBESONDERE KEINE Nach dem Grillen muss die Kohle ausglühen, durch das plötzliche Ablöschen mit Wasser entstehen große Mengen von heißem Wasserdampf, die Verbrühungen verursachen. Es ist untersagt, Koh- le zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
  • Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Si- cherheitsgründen untersagt Beim Ausbruch eines Feuers ist unver- züglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst ge- löscht werden konnte.
  • Es sind keine Aggregate zur Stromerzeugung auf den Park- und Campingflä- chen

2.11.        Rechte am eigenen Bild / Einwilligung

Es gelten die Regularien der AGB für das Celestine Camp 2023, Abschnitt 1.14 – Stand: Januar 2023.

2.12.        Haftung

Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sa- chen, ausgenommen davon sind Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässig- keit. Parken und Campen auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Cam- pinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

2.13.        Sicherheitshinweise

Die Besucher sind verpflichtet die Sicherheitshinweise des Veranstalters zu beachten.

 

3.Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

  • Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und seine Teilnahme online gebucht hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission ab dem 02.2016 hier: ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Ver- anstalters lautet: mensch@human-clan.org
  • Sofern der Besucher das Ticket an der Tageskasse erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeile- gungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
  • Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

 

 

Saarlouis und Herbstein, Januar 2023